Was wird getan, um Pflanzenschutz und Insektenschutz miteinander zu vereinbaren?
Die Bundesregierung hat einige Regelungen zum Pflanzenschutz geändert, um Insektenlebensräume in der Landwirtschaft besser zu erhalten.

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Die Zahl der Insekten und deren Artenvielfalt ist in Deutschland seit vielen Jahren stark rückläufig. Neben der zunehmenden Lichtverschmutzung und der fortschreitenden Flächenversiegelung gilt auch die intensive Landwirtschaft als mitverantwortlich für diesen Rückgang.
Fachleute sind sich einig, dass diese Entwicklung gestoppt werden muss. Dafür spricht nicht nur das grundsätzliche Ziel, die Artenvielfalt zu erhalten. Auch aus ökonomischer Sicht sind Insekten wertvoll, insbesondere für die Landwirtschaft. So wird zum Beispiel die Bestäubungsleistung der Tiere über alle wichtigen Kulturpflanzen hinweg in Deutschland auf etwa 1,1 Milliarden Euro geschätzt.
Eingeschränkter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Die Bundesregierung hat deshalb 2022 das sogenannte Insektenschutzpaket auf den Weg gebracht. Wesentliche Teile des Pakets betreffen Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und haben damit Folgen für die Landwirtschaft. Denn insbesondere Pflanzenschutzmittel gelten als eine der Hauptursachen für das Insektensterben.
Davon sind Insektizide gegen tierische Schädlinge in Kulturen genauso betroffen wie sogenannte Herbizide gegen Unkräuter. Denn Unkräuter sind für viele Insekten häufig eine wichtige Nahrungsquelle und/oder Lebensraum.
Verbot in ausgewiesenen Schutzgebieten – allerdings mit Ausnahmen
Der Einsatz von Herbiziden und bestimmten Insektiziden ist nun in Naturschutzgebieten und Nationalparks grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt auch für Flächen in geschützten Biotopen und Flora-Fauna-Habitaten (FFH). Das sind speziell ausgewiesene Schutzgebiete, die Teil eines europaweiten Netzwerks sind. In diesen Gebieten können landwirtschaftliche Flächen nur unter festgelegten gesetzlichen Vorgaben und Einschränkungen genutzt werden.
Ausgenommen vom Verbot von Herbiziden und bestimmter Insektizide in den verschiedenen Schutzgebieten sind die Flächen von Garten-, Obst- und Weinbau-Betrieben und im Hopfenanbau. Auch für Flächen mit Saat- und Pflanzgutvermehrung sowie für Ackerflächen in FFH-Gebieten gilt diese Regelung nicht. Auf Ackerflächen in FFH-Gebieten soll der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch freiwillige Maßnahmen verringert werden. Anreize dazu bieten Ausgleichszahlungen im Zuge von Vertragsnaturschutz, Agrarumwelt- oder Klimamaßnahmen.

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Kein Pflanzenschutzmittel-Einsatz am Gewässerrand
Bereits seit 2021 gelten strengere Vorgaben für den Pflanzenschutz in der Nähe von Gewässern. So müssen Betriebe bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln hier grundsätzlich einen Mindestabstand von zehn Metern einhalten. Gibt es am Gewässer eine ganzjährig begrünte Pflanzendecke wie etwa Grünland, verringert sich der Mindestabstand auf fünf Meter.
Einschränkungen beim Einsatz von Glyphosat
Für den Einsatz des umstrittenen Totalherbizids Glyphosat gibt es Einschränkungen. So ist die Anwendung gegen Spätverunkrautung im reifen Getreide (Sikkation) generell verboten. Für den Ackerbau gilt die Regelung, dass Glyphosat nur bei Auftreten schwer kontrollierbarer Unkräuter wie Ampfer oder bei Gräsern wie Quecke eingesetzt werden darf sowie auf erosionsgefährdeten Flächen.
Landwirtinnen und Landwirte müssen vor einem Einsatz prüfen, ob alternativ vorbeugende Maßnahmen wie Fruchtfolge oder Pflügen durchgeführt werden können. Nur dann, wenn solche Maßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind, darf Glyphosat angewendet werden.
Das ursprünglich geplante Komplettverbot von Glyphosat ab 2024 ist nicht in Kraft getreten, weil auf EU-Ebene eine Wiederzulassung des Wirkstoffs bis 2033 beschlossen wurde.
Höhere Kosten für die Erzeugung
Für landwirtschaftliche Betriebe entstehen durch die eingeschränkte Nutzung von Pflanzenschutzmitteln zum Teil deutlich höhere Produktionskosten. Die höheren Kosten entstehen zum Beispiel durch das Totalverbot von Pflanzenschutzmitteln in Gewässernähe. Durch den vorgeschriebenen Mindestabstand von zehn Metern muss das Unkraut in diesem Teil der Ackerfläche mechanisch bekämpft werden.

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Finanzieller Ausgleich ist vorgesehen
Der Bund und die Bundesländer stellen deshalb einen dreistelligen Millionenbetrag zur Verfügung, die zumindest zum Teil dafür genutzt werden sollen, die Mehrkosten für den Insektenschutz auszugleichen. Das geschieht auf Ebene der einzelnen Bundesländer, die gemeinsam mit Landwirtschafts- und Naturschutzverbänden Vereinbarungen über die Maßnahmen und Fördermöglichkeiten treffen. Solche Kooperationen zum Vertrags-Naturschutz mit der Landwirtschaft sind in allen Bundesländern seit vielen Jahren üblich und haben sich bewährt.
Letzte Aktualisierung: 12. November 2024
Weitere Informationen
BMEL: F.R.A.N.Z. – Neue Wege für mehr Biodiversität in der Agrarlandschaft